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   BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97   

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BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97 (https://dejure.org/1997,1166)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1997 - 2 StR 107/97 (https://dejure.org/1997,1166)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1997 - 2 StR 107/97 (https://dejure.org/1997,1166)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB
    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält (Vornahme eines Härteausgleiches)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Einbeziehung früherer Gesamtstrafen als Einzelstrafen - Nachholen der vom früheren Tatrichter verabsäumten Festsetzung einer Einzelstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46, § 55

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 34
  • NJW 1997, 1993
  • NStZ 1997, 486
  • StV 1999, 599 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95

    Erneute Bildung einer Gesamtstrafe, wenn bei einer früheren Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97
    § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen (BGHSt 35, 243, 245; 41, 374, 375).

    Der spätere Tatrichter ist aber nicht befugt, die vom früheren Tatrichter verabsäumte Festsetzung einer Einzelstrafe aufgrund eigener Erwägungen nachzuholen (BGHSt 41, 374, 376).

    Für diese richterliche Entscheidung (BGHSt 4, 345; 41, 374, 375) fehlt ihm die Zuständigkeit.

  • BGH, 24.03.1988 - 1 StR 83/88

    Hinderung der Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Gesamtstrafe durch die

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97
    § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen (BGHSt 35, 243, 245; 41, 374, 375).
  • BGH, 22.09.1953 - 1 StR 726/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97
    Für diese richterliche Entscheidung (BGHSt 4, 345; 41, 374, 375) fehlt ihm die Zuständigkeit.
  • BGH, 11.05.1995 - 4 StR 172/95

    Jugendstrafe - Gesamtstrafe - Vorverurteilung - Härteausgleich - Nachträgliche

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97
    Der danach gebotene Härteausgleich - etwa bei der Unzulässigkeit einer Gesamtstrafenbildung einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts mit einer Jugendstrafe (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 6), bei einer erledigten Strafe, aber auch bei einem durch die Zufälligkeit der Zäsurwirkung übermäßigen Gesamtstrafübel (BGH StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 10) - ist auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen Einzelstrafen fehlerhaft nicht festgesetzt und deshalb nicht einbezogen werden können, vorzunehmen, wenn nur so ein schuldangemessenes Gesamtmaß der Strafen zu erreichen ist.
  • OLG Köln, 15.03.1968 - Ss 48/68
    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97
    Den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung und der Bedeutung der Einzelstrafen für die Gesamtstrafenbildung widerspricht es aber auch - wie es teilweise vertreten wird (OLG Stuttgart NJW 1968, 1731; Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 55 Rdn. 23) - die frühere Gesamtstrafe als solche einzubeziehen, wenn die Festsetzung von Einzelstrafen unterlassen worden war.
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Der 2. und der 4. Strafsenat haben die Anfrage dahingehend beantwortet, daß sie an ihren - in den Entscheidungen BGHSt 43, 34 und Urteil vom 9. Januar 1975 -4 StR 550/74 - geäußerten Rechtsansichten festhalten.

    Dagegen hat der 2. Strafsenat (BGHSt 43, 34) in Weiterentwicklung einer Entscheidung des erkennenden Senats (BGHSt 41, 374) entschieden, ein früheres Urteil könne nicht in eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB einbezogen werden, wenn in ihm die Festsetzung von Einzelstrafen unterlassen worden sei.

    Gegebenenfalls hätte sie die ohne die frühere Verurteilung an sich schuldangemessene Strafe entsprechend herabsetzen müssen (vgl. BGHSt 43, 34, 36).

  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 432/20

    Räuberische Erpressung (Finalität: konkludente Drohung und bloßes Ausnutzen

    § 55 StGB findet jedoch keine Anwendung, wenn das frühere Urteil - wie hier - auf eine Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält; das Tatgericht hat in diesem Fall einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. März 1997 - 2 StR 107/97, NJW 1997, 1993, 1994; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 430/03, NStZ-RR 2004, 106, 107; vom 4. September 2019 - 4 StR 294/19 mwN).
  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 386/08

    Anfrage zum Härteausgleich in Fällen, in denen eine nachträgliche

    b) Eine Gesamtstrafenbildung ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, wenn das frühere Urteil keine Einzelstrafen enthält ( BGHSt 43, 34; 41, 374).
  • LG Kiel, 25.07.2008 - 2 KLs 4/07

    Sexueller Missbrauch: Anfassen des primären Geschlechtsorgans außerhalb der

    Das Kriterium der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfasst Veränderungen der Persönlichkeit, die keine krankhaften seelischen Störungen darstellen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters aber vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (BGHSt 37, 401; NStZ 1997, 486; 1998, 30; 2005, 326).
  • OLG Hamm, 02.03.2010 - 2 RVs 5/10
    Die Einbeziehung einer Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft ( BGH, Beschluss vom 24. November 2000 - 2 StR 361/00 -, zitiert nach juris Rn. 4; BGH, NStZ 1997, 486 f.; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 55 Rn. 8; Bringewat, NStZ 1988, 72), da eine Gesamtstrafe nur aus Einzelstrafen gebildet werden kann ( BGH, NJW 1959, 54, 55; NJW 1960, 2153; NStZ-RR 2004, 106).

    Nach anderer Auffassung ist wegen Unzulässigkeit der fiktiven Auflösung in Einzelstrafen ( BGH, NStZ 1996, 228, 229 - 3 StR 550/95; NStZ-RR 1999, 137 - 3 ARs 17/98) gegebenenfalls ein Härteausgleich durchzuführen (so BGH, NStZ 1997, 486, 487 - 2 StR 107/97; NStZ-RR 1998, 296 - 4 StR 230/98; NStZ-RR 2004, 106, 107).

    Der Tatrichter kann einen Härteausgleich sowohl bei der Zumessung der Einzelstrafen vornehmen (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 106, 107; NStZ 1997, 486, 487; BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - 1 StR 645/84 -, zitiert nach juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95 -, zitiert nach juris Rn. 11; OLG Hamm, NJW 2008, 2358, 2359) als auch im Rahmen einer ohnehin erforderlichen Gesamtstrafenbildung berücksichtigen ( OLG Naumburg, Beschluss vom 15. März 2001 - 2 Ss 25/01 -, zitiert nach juris Rn. 9).

  • BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98

    Verwendung eines früheren Urteils als Gegenstand einer nachträglichen

    Der 2. Strafsenat (BGHSt 43, 34) hat in Weiterentwicklung der genannten Entscheidung ausgeführt, der spätere Tatrichter sei nicht befugt, die vom früheren Tatrichter verabsäumte Festsetzung einer Einzelstrafe aufgrund eigener Erwägungen nachzuholen; für diese richterliche Entscheidung fehle ihm die Zuständigkeit.

    a) Nach dieser Auffassung hätte das Landgericht aufgrund eines gebotenen Härteausgleichs (BGHSt 43, 34, 36) die ohne die frühere Verurteilung an sich schuldangemessene neue Strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe entsprechend herabsetzen müssen.

  • BGH, 24.11.2000 - 2 StR 361/00

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

    Das ist rechtsfehlerhaft, weil bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB eine frühere Gesamtstrafe aufzulösen ist und der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe die Einzelstrafen aus der früheren Verurteilung und die wegen der vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten verhängten Einzelstrafen zugrundezulegen sind (BGHSt 35, 243, 245; 41, 374, 375; 43, 34, 35; vgl. Tröndle/Fischer 49. Aufl. § 55 Rdn. 5 m.w.N.).

    Dies würde auch dann gelten, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hätte, aber keine Einzelstrafen enthielte (vgl. dazu BGHSt 41, 374; 43, 34; 44, 179; BGH NStZ 1999, 185; wistra 1999, 262).

  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 430/03

    Härteausgleich bei unmöglicher nachträglicher Gesamtstrafenbildung (zusätzliche

    In beiden Fällen kommt mangels Einzelstrafen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht (vgl. BGHSt 43, 34).

    Gegebenenfalls wäre daher die ohne die frühere Verurteilung an sich schuldangemessene neue Strafe entsprechend herabzusetzen gewesen (BGHSt 43, 34, 36).

  • BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98

    Gesamtstrafenbildung

    Er hat vielmehr entschieden, daß der spätere Gesamtstrafenrichter nicht die Befugnis hat, fehlende Einzelstrafen eines gesamtstrafenfähigen früheren Urteils aufgrund eigener Erwägungen zu fingieren (ebenso BGHSt 43, 34, 35).

    Zwar ist es gefestigte Rechtsprechung, daß die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung die Einbeziehung einer früheren Gesamtstrafe als solche nicht zulassen (BGHSt 43, 34, 35), da eine "Gesamtstrafe" nur aus Einzelstrafen gebildet werden kann (vgl. BGHSt 12, 99, 100; 15, 164, 166; BGH bei Holtz MDR 1979, 280 und StV 1983, 14).

  • OLG Koblenz, 22.02.2000 - 1 Ss 23/00

    Berücksichtigung einer Gesamtstrafe ohne Festsetzung von Einzelstrafen

    (vgl. BGHSt 41, 374; 43, 34; 44, 179).

    Eine solche Gesamtstrafe, der keine konkret bestimmten Einzelstrafen zugrunde liegen, muss bei einer späteren Gesamtstrafenbildung unberücksichtigt bleiben, weil andernfalls die Vorschrift des § 55 StGB bei der Bildung einer Gesamtstrafe entgegen dem Gesetz zweimal angewendet würde (vgl. BGHSt 43, 34, 35 f.).

  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98

    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Reformatio in peius

  • BGH, 19.06.1998 - 4 StR 230/98

    Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung

  • BGH, 22.01.2009 - 3 StR 594/08

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • BGH, 29.03.2006 - 2 StR 579/05

    Beruhen; Strafzumessung (Härteausgleich; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe;

  • BGH, 20.02.2002 - 3 StR 338/01

    Darlegung der Einzelstrafen bei der Gesamtstrafenbildung; Härteausgleich

  • BGH, 13.11.2002 - 2 StR 422/02

    Gesamtstrafenbildung (Berücksichtigung einer nicht erstatteten vom Angeklagten

  • OLG Saarbrücken, 13.12.2007 - Ss 67/07
  • AG Baden-Baden, 26.08.2019 - 5 Ls 206 Js 12614/17

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei fehlenden Einzelstrafen

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